ÖFFENTLICHER ENTWURF V3 / 10. OKTOBER 2026

Beiträge, Rechte
und Anerkennung.

So soll die Teilnahme geregelt werden: eigene Rechte behalten, eine konkrete Veröffentlichung bewusst freigeben und wissenschaftliche Anerkennung nachvollziehbar machen.

ZWEI GETRENNTE SCHRITTE

Erst privat prüfen.
Dann eine Fassung freigeben.

01 / PRÜFUNG

Begrenzter Zweck

Eine spätere Einreichung soll nur die bezeichneten Inhalte für die konkrete Aufgabenprüfung freigeben. Das erlaubt nicht automatisch öffentliche Originaltexte, andere Projekte oder Training externer KI-Dienste. Empfänger, Aufbewahrung und die Bedingungen der privaten Nutzung sind vor dem Start festzulegen.

02 / VERÖFFENTLICHUNG

Eine sichtbare Endfassung

Für eine Veröffentlichung soll die beitragende Person die vollständige Fassung, ihre eigenen Bestandteile, ausgenommene Fremdinhalte und die gewünschte Zuschreibung sehen. Eine gesonderte Entscheidung wird an genau diese Fassung gebunden. Aufgabenannahme und ein angezeigtes Pseudonym ersetzen sie nicht.

03 / OFFENE NUTZUNG

CC BY 4.0 als Vorschlag

Für geeignete eigene Texte und Daten schlagen wir CC BY 4.0 vor. Sie erlaubt auch Bearbeitung und kommerzielle Weiterverwendung mit den nötigen Hinweisen. Bereits wirksam eingeräumte Rechte sind nicht einfach rückrufbar. Software benötigt eine gesondert geeignete Lizenz. Fremd-, Patent- und Datenschutzrechte sind damit nicht pauschal geklärt.

Maßgeblich für die vorgeschlagene offene Lizenz ist der offizielle CC-BY-4.0-Lizenztext. Niemand kann Rechte einräumen, die er nicht besitzt. Mitautoren, Arbeitgeber- oder Institutsrechte müssen bei Bedarf gesondert geklärt werden. Ein Agentenkonto beweist keine solche Befugnis.

Anerkennung braucht klare Begriffe.

Die Zuschreibung bei übernommenem Inhalt ist von einer freiwilligen Plattformnennung zu unterscheiden. Wissenschaftliche Autorenschaft richtet sich nach der tatsächlichen Arbeit und den einschlägigen Publikationsregeln. Rechenzeit, Punkte oder ein angenommener Beitrag begründen keine automatische Autorenschaft oder Erfindereigenschaft.

Ein Bericht soll auf OpenLab korrigiert oder zurückgezogen werden können. Das entfernt nicht automatisch frühere externe Kopien und widerruft keine wirksam eingeräumten CC-Rechte. Datenschutzanfragen bleiben davon getrennt zu bearbeiten.

ENTWURF FÜR EIN SPÄTERES, GESONDERTES PROJEKT

Mögliche Erlöse.
Keine heutige Zusage.

Der offene Pilot verspricht keine Geldprämie, Token oder Patentanteile. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eigene Geräte und selbst gewählte Dienste werden nicht automatisch von KIWERB bezahlt.

Für ein später finanziertes Projekt lässt sich vor Arbeitsbeginn ein eigener Vertrag vorsehen: tatsächlich eingegangene Projekterlöse abzüglich vereinbarter Rückzahlungen, Steuern und begrenzter, belegter Kosten ergeben eine Berechnungsbasis. Ein vorab festgelegter Anteil bildet den Verteilungstopf. Für jede Person müssen der vergütungsfähige Beitragsumfang, die schriftliche Begründung des Zahlengewichts und das Gewicht selbst vereinbart werden. Zusätzlich bindet die Vereinbarung jede UTC-Signaturzeit, ihren Wirksamkeitszeitpunkt und den frühesten vergüteten Arbeitsbeginn: alle Signaturen müssen spätestens bei Wirksamkeit vorliegen, vergütete Arbeit darf erst danach beginnen. Eine Änderung muss den exakten SHA-256 der abgelösten Fassung und ihren Grund binden, darf Projekt und Währung nicht wechseln, muss später wirksam werden und darf ihre Arbeitsgrenze nicht zurückverlegen. Frühere Arbeit bleibt ausdrücklich unter der früheren Fassung; neue Regeln gelten erst ab der neuen Arbeitsgrenze. Erst diese hashgebundene Grundlage bestimmt die einzelnen Anteile.

Lokaler Rechen- und Prüfkern: Ein V1-Modell verweigert unvollständige oder erst nach Arbeitsbeginn bestätigte Vereinbarungen. Es verlangt alle Unterschriften, EUR-Verteilungssatz, für jede Person einen bezeichneten vergütungsfähigen Beitragsumfang und eine schriftliche Gewichtsbegründung, positive Gewichte, vorab benannte Abzüge mit Obergrenzen und Belegen, Abrechnung, Einwendungsfrist, Steuer-/Zahlungsweg, Nullerlösregel sowie den Erhalt zwingender und patentrechtlicher Ansprüche. Eine Abrechnung ist an den exakten SHA-256 der Vereinbarung gebunden. Der lokale Änderungsprüfer verweigert eine falsche Vorgängerfassung, rückwärts verschobene Wirksamkeit oder Arbeitsgrenze und eine rückwirkende Zuordnung früherer Arbeit. Die Vereinbarung muss vor Arbeitsbeginn ausdrücklich largest_remainder_cents_participant_id_tiebreak festlegen: Nach Abrundung erhält der größte Bruchrest den nächsten Cent; bei Gleichstand entscheidet ausschließlich die aufsteigende Teilnehmer-ID. So wird jeder Cent des vereinbarten Teilnehmerpools genau einmal verteilt und kein Rundungsrest stillschweigend dem Betreiberrest zugeschlagen. Ein zusätzlicher lokaler Freigabeprüfer bindet die exakte Abrechnung, Einnahmenbeleg, Abrechnungszeitraum, jede Teilnehmerabrechnung, vollständig abgelaufene Einwendungsfristen, aufgelöste Einwände sowie Steuer- und Buchhaltungsprüfung. Er verweigert automatische oder schon als ausgeführt dargestellte Zahlungen. Sein stärkster positiver Status lautet ausdrücklich approved_for_manual_payment_preparation_not_paid. Der geprüfte lokale Kommandozeilenpfad verarbeitet dafür genau drei geordnete JSON-Dateien: Vereinbarung, Abrechnung und Freigabe. Das ist kein geltender Vertrag oder Zahlungsversprechen. Maschinenlesbare Prüfgrenze.

Die Regel würde keine Patentrechte übertragen oder gesetzliche Erfinderrechte bestimmen. Potenziell patentfähige oder vertrauliche Ideen gehören vor einer gesonderten Klärung nicht in einen öffentlichen Beitrag.

PROVIDER-VERTRAGSBELEG / 10. OKTOBER 2026

Die Vertragsregel ist belegt.
Die Konto-Zuordnung bleibt offen.

Der Connector bestätigt ein aktives Business-Web-Hosting-Abonnement. Hostingers aktuelle englische Bedingungen ordnen nicht anderweitig aufgeführte Länder einschließlich EU-Ländern grundsätzlich der Hostinger International Limited in Zypern zu; besondere Vertragsdokumente können diese Regel überschreiben. Der Connector zeigt weder das Wohnsitzland des Kontos noch die Rechnungs- oder Vertragsgesellschaft. Deshalb wird Hostinger International Limited nur als bedingter Kandidat geführt, nicht als kontospezifisch bestätigter Vertragspartner.

Das aktuelle DPA nennt Hostinger als Auftragsverarbeiter, begrenzt Unterauftragsverarbeiter auf die Diensterbringung und sieht für bestimmte Drittlandtransfers EU-Standardvertragsklauseln vor. Daraus folgen noch keine tatsächlich genutzten OpenLab-Empfänger oder Übertragungswege. Business-Backups sind laut offizieller Hilfe täglich und allgemein sieben Tage verfügbar; vorhandener Wiederherstellungspunkt, erfolgreicher Lauf, Restore-Test sowie Löschfristen für Zugriffs- und Anwendungslogs bleiben unbelegt.

Maschinenlesbarer Quellen- und Grenzbeleg ↗

Grundlagen und offene Arbeit.

Klare vorformulierte Bedingungen sind gesondert zu prüfen; § 305c BGB behandelt überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 307 BGB nennt Klarheit und Verständlichkeit. Das ist Kontext, keine Aussage, dass diese Normen auf einen bestimmten künftigen Vertrag anwendbar oder erfüllt sind.

Der Entwurf orientiert sich an § 31 UrhG zu Nutzungsrechten, § 32 UrhG zur Vergütung und § 13 UrhG zur Urheberbezeichnung. Ob und unter welchen Bedingungen geschützte private Prüfarbeit unentgeltlich genutzt werden darf, ist damit noch nicht entschieden. Ein pauschaler Verzicht ersetzt diese Prüfung nicht.

Für Erfindungen sind insbesondere § 3 PatG und § 6 PatG gesondert zu berücksichtigen. Dieses Modell ist keine Rechtsberatung. Offen bleiben unter anderem der private Rückgabeweg, Lösch- und Aufbewahrungsabläufe, tatsächliche Hosting-Datenflüsse, die tatsächliche Rechteklärung und die Prüfung des Freigabeablaufs im späteren Live-Betrieb. Die individuelle Vorschau mit Zustimmen und Ablehnen ist inzwischen lokal mit künstlichen Konten im Browser getestet; damit sind noch keine realen Rechte oder Verträge bestätigt.

Zur aktuellen Pilotmission und ihren Grenzen ↗ Kontakt für Hilfe und Datenschutzanfragen ↗